Vergleich alt/neu (IST/SOLL)

Vergleich alt/neu (IST/SOLL)

Die nachfolgende Übersicht zeigt die wesentlichen und grundlegendsten Veränderungen. Die ausgewählten Themen sind nicht abschliessend. 

Fachlich

Thema

IST (heute)

SOLL (zukünftig)

Thema

IST (heute)

SOLL (zukünftig)

Ausfuhrzollanmeldung AZA, NCTS Transiteröffnung → Warenanmeldung Ausfuhr (WA-A), Warenanmeldung-Durchfuhr (WA-D) (Transit)

Heutige Zollanmeldung in e-dec Export

In Passar verwenden wir den Begriff Warenanmeldung (WA). Es gibt hierbei mit Passar 1.0. die Warenanmeldung Ausfuhr (WA-A) und die Warenanmeldung Durchfuhr (WA-D). Die Warenanmeldung Durchfuhr ersetzt die heutige Transitanmeldung.

Zollkundenverwaltung → Geschäftspartner (GP) der Bundesverwaltung

Die Kunden der EZV wurden bisher in der Zollkundenverwaltung (ZKV) gepflegt und gehalten.

Einen Geschäftspartner wird es zukünftig in der gesamten Bundesverwaltung noch einmal geben und von allen Verwaltungseinheiten bzw. Ämtern verwendet (u.a. vom BAZG). Jeder Geschäftspartner wird eindeutig über die Geschäftspartner-ID identifiziert. Die Anmeldung erfolgt über das Onboarding und das Connex Tool.

Deklaranten-Verwaltung

In der ZKV werden pro Zollkunden die Deklaranten (inkl. deren Nummer) geführt und verwaltet, welche für einen Zollkunden Zollanmeldungen vornehmen dürfen. Pro eingereichter Zollanmeldung wird geprüft, ob die Nummer des Deklaranten gültig ist.

Die Deklaranten müssen zukünftig nicht mehr verwaltet werden. Es wird auf der Warenanmeldung auch nicht mehr geprüft, ob der Deklarant berechtigt ist. Siehe Geschäftspartner (GP) der Bundesverwaltung.

Zollanmeldung → Waren- und Transportanmeldung

Mit der Zollanmeldung wird die Ware beim BAZG angemeldet, sie enthält Daten zur Ware und zum Transport. Zu-dem wird heute ein Warenausweis / Laufzettel vorgelegt.

Die Warenanmeldung ist im Grundsatz das Pendant zur heutigen Zollanmeldung.

Die Angabe des Identifikationszeichens des Transportmittels wird im Strassenverkehr auf der Transport-anmeldung (analog Warenausweis/Laufzettel) erfasst, um die automatische Aktivierung zu ermöglichen

Referenzieren

Den Prozessschritt des Referenzierens gibt es bisher nicht. Angabe zum Beförderungsmittel sind heute Bestandteil der Zollanmeldung respektive im Warenausweis aufgeführt. Der Zollanmelder gibt in der Zollanmeldung das Kennzeichen des Beförderungsmittels nur an, wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war.

Durch die Angabe des Identifikationszeichens der Sendung (Flugverkehr/Schiffsverkehr/Bahnverkehr) oder des Transportmittels (Strassenverkehr) wird eine Verknüpfung (Referenzierung) zwischen der Sendung bzw. des Transportmittels und der betreffenden Warenanmeldung sichergestellt. Die Angabe erfolgt in der Transportanmeldung oder in der Warenanmeldung.

Damit erhält das BAZG die Information, welche Waren mit welchem Transportmittel in das Zollgebiet eingeführt oder aus dem Zollgebiet ausgeführt werden sollen. Diese Angabe ist insbesondere für die Aktivierung der Warenanmeldung unabdingbar, aber auch für die Durchführung einer späteren Kontrolle.

Die Referenzierung stellt keine neue Anforderung im Veranlagungsverfahren dar. Vielmehr löst sie die heutige summarische Anmeldung ab und ermöglicht einen medienbruchfreien, unkomplizierten Grenzübertritt. Ohne Referenzierung ist eine automatische Aktivierung nicht möglich.

Elektronisches Einreichen von Begleitpapieren

Mehrheitlich werden Begleitpapiere physisch der EZV zur Überprüfung der Zollanmeldung vorgelegt

Begleitpapiere werden bei einer Kontrolle oder auf Verlangen dem BAZG digital übermittelt.

Rechtsverbindlichkeit der Anmeldung → Aktivieren

Den Prozessschritt des Aktivierens gibt es bisher nicht. Die Zollanmeldung wird mit der erfolgreichen Übermittlung (kein Plausibilitätsfehler) an das IT-System (e-dec/NCTS) rechtlich verbindlich angenommen.

Mit der Aktivierung wird die Warenanmeldung rechtsverbindlich. Die Aktivierung wird grundsätzlich automatisch an der Grenze ausgelöst (Ausnahme: ZE/ZV-Verfahren).

Dank der Aktivierung kann das Geschäftspartner eine Warenanmeldung bis zu 30 Tage vor dem Verbringen einreichen und beliebig oft anpassen. Zudem muss die Warenanmeldung nicht mehr an eine vordefinierte Zollstelle übermittelt werden, sondern wird durch die Aktivierung einer bestimmten Zollstelle automatisch zugewiesen.

Berichtigungsverfahren nach Art. 34 ZG / provisorische Veranlagung nach Art. 39 ZG → Einsprache

Waren, über welche der Zollanmelder verfügen will, deren definitive Überführung in das gewünschte Zollverfahren jedoch aus stichhaltigen Gründen nicht sofort möglich ist, werden provisorisch veranlagt.

Das Berichtigungsverfahren und die provisorische Veranlagung wird es mit dem neuen Zollrecht (BAZG-VG) in der heutigen Form nicht mehr geben. Der Geschäftspartner kann gegen Verfügungen des BAZG künftig Einsprache erheben.

Die Einsprache ist innerhalb eines Jahres ab Beginn der Rechtsmittelfrist elektronisch auf der Plattform des BAZG zu erheben. Die Plattform steht mit Passar 1.0 noch nicht zur Verfügung.

Im Einspracheverfahren sind somit auch jene Fälle zu behandeln, die bisher über das Verfahren der provisorischen Veranlagung abgewickelt wurden. Fehlen In-formationen oder Unterlagen, die vom Zollanmelder nicht innert kurzer Frist beigebracht werden können (z.B. Ursprungsnachweise), so ist vom BAZG die Veranlagung – wie bisher – zum höchsten Tarifansatz, der nach der Art der Ware anwendbar ist, vorzunehmen und neu die abgabepflichtige Person auf den Ein-spracheweg zu verweisen.

Warenausweis/Laufzettel → Digital Transport SlipBorder Ticket

Lokal gibt es verschiedene Verfahren für den Laufzettel (teils Papier - teils elektronisch).

Die verschiedenen Verfahren werden vereinheitlicht und digitalisiert. In einem 1. Schritt mit den Nachbarländern via Digital Transport Slip. In einem 2. Schritt zusammen mit der TAXUD via BoarderTicket. Dies steht jedoch anfänglich mit Passar 1.0 im Juni 2023 nicht zur Verfügung.

Berichtigungsverfahren

Berichtigungsanträge sind innerhalb 30 Tagen seit Ende des Zollgewahrsams möglich.

Das Berichtigungsverfahren wird es in dieser Form nicht mehr geben. Der Geschäftspartner kann gegen Verfügungen des BAZG Einsprache erheben. (Siehe «Einsprache» beim Punkt Provisorische Veranlagung)

"Digitalisierung" von Ereignissen unterwegs (NCTS)

Ereignisse unterwegs (z.B. Umlad) können nur bei der Grenzzollstelle oder der Bestimmungszollstelle im System erfasst werden. Sie müssen auf dem Versandbegleitdokument von der Zollbehörde beglaubigt werden.

Ereignisse können von jeder Zollstelle erfasst werden.

Es wird geprüft, ob gewisse Ereignisse auch vom Warenführer online erfasst und gemeldet werden können (z.B. Umlad für Sendungen ohne Zollverschluss). Ein schriftlicher Vermerk auf dem Versandbegleitdokument entfällt mit NCTS Phase 5.

Neue Anforderungen an Sicherheitsdaten

Bisher gab es das Security Amendment (SA) nur im Luftverkehr.

Sicherheitsdaten sind grundsätzlich Daten, welche beim Verlassen einer Ware der europäischen Sicherheitszone angegeben werden müssen (gemäss ZESA-Abkommen). Die Sicherheitsdaten haben in Passar dieselbe Bedeutung wie bisher in e-dec und NCTS. Aufgrund der neuen Datenstruktur Phase 5 sind viele heutige (bekannte) Sicherheitsdaten bereits in den europäischen Meldungen als Pflichtfeld enthalten und müssen somit NICHT mehr separat angegeben werden.

Interventionsfristen

Im ZE- und ZV-Verfahren bestehen Interventionsfristen, innerhalb welcher die EZV eine Kontrolle anordnen kann. I.d.R. dauert diese Interventionsfrist zwischen max. 15 - 30 Minuten oder bis die EZV antwortet.

Kontrollen werden in den allermeisten Fällen sofort nach der Aktivierung automatisch kommuniziert, die Interventionsfristen entfallen. Manuell angeordnete Kontrollen sind jedoch weiterhin möglich.

Elektronischer Bezug von Dokumenten → Chartera Output

Der Bezug der Veranlagungsverfügun-gen und der Bordereau der Abgaben aus e-dec erfolgt über folgende Arten:

  • Elektronische Dokumente (eVV / eBordereau);

  • e-dec Document GUI;

  • Webservice Schnittstelle edecReceipt und edecReceiptList;

  • e-dec Zugangscode GUI.

Sämtliche Dokumente werden dem Geschäftspartner über das zentrale DaziT Output Management System "Chartera Output" zur Verfügung gestellt. Es stehen grundsätzlich die gleichen Kanäle zur Verfügung wie im IST-System bei e-dec.

  • Chartera Output UI - Der Zugang zum UI erfolgt über das E-Portal

  • Chartera Output B2B

  • Access Code

Übernahme von Daten der Ausfuhr- in die Transitanmeldung

Der ZV sendet mit dem Modul "Send to transit" aus e-dec die Ausfuhrabmeldung an das Transitsystem (NCTS). Damit kann er die Transitabmeldung erstellen.

Alle Warenanmeldungen erfolgen über das gleiche System (Passar). Die Legacy-Funktion "Send to Transit" ist nicht mehr erforderlich. Die Übernahme von Daten der Ausfuhr- in die Durchfuhrwarenanmeldung mit Eröffnung CH wird weiterhin möglich sein. In einer Übergansphase wird die Datenübernahme von e-dec Ausfuhr nach Passar Durchfuhr mittels «Send to Passar» möglich sein,

Sicherheitsleistung Garantie Referenz Nummer (GRN)

Bei der Eröffnung eines Transitverfahrens wird der GRN ein Standardbetrag von EUR 10'000 belastet.

Der Verfahrensinhaber muss bei der Eröffnung des Durchfuhrverfahrens (NT015) angeben, wie hoch der jeweils der entsprechenden GRN zu belastende Betrag ist.

Grundsatz: Der zu belastende Betrag entspricht neu 10% vom Warenwert. Es ist Sache des Verfahrensinhabers bzw. seines Vertreters den Warenwert in Erfahrung zu bringen.

Ausnahmeregelung: Der Standardbetrag von EUR 10'000 darf nur verwendet werden, wenn dem Verfahrensinhaber der Warenwert nicht bekannt ist.

Warenanmeldung Durchfuhr

Angabe der 6-stelligen Tarifnummer (HS System)

Die Tarifnummer ist anzugeben, sofern sie bei der Eröffnung des Transitverfahrens bekannt ist.

Die 6-stellige Tarifnummer ist anzugeben. Ausnahmen sind keine vorgesehen.

Suchverfahren nach Ablauf der Transitfrist

Die Abgangszollstelle richtet eine Suchanzeige an die Bestimmungszollstelle.

Führt die Suchanzeige nicht zum nachträglichen Abschluss des Transitverfahrens, so wird der Verfahrensinhaber um Informationen ersucht (IE140 - heute mit E-Mail/pdf).

Die Abgangszollstelle sendet ein Auskunftsersuchen an den Verfahrensinhaber. Der Meldungsaustausch mit dem Verfahrensinhaber erfolgt elektronisch (IE140/IE141).

Führt das Suchverfahren nicht zum nachträglichen Abschluss des Durchfuhrverfahrens und kann der Verfahrensinhaber keine zweckdienlichen Informationen zum Verbleib der Sendung machen, so wird das Abgabenerhebungsverfahren gestartet. 

Warenanmeldung Durchfuhr national: Identitätssicherung der Waren

Im nationalen Transitverfahren kann für Sammelgut ab Grenze ab mindestens sechs Warenpositionen mit versch. Absendern/Empfängern für die Identitätssicherung der Waren eine Liste als Beilage zur Warenanmeldung verwendet werden, ohne in der Warenanmeldung eine Warenbezeichnung erfassen zu müssen.

Die durchgängige Digitalisierung verlangt, dass alle Angaben zu den einzelnen Warenpositionen (inkl. 6-stellige Tarifnummer) in der Warenanmeldung Durch-fuhr erfasst werden müssen.

Technisch

Thema

IST (heute)

SOLL (zukünftig)

Thema

IST (heute)

SOLL (zukünftig)

Verteilte Architektur

Für die Zollanmeldung gibt es zwei monolithische Verzollungssysteme:

  • e-dec

  • NCTS

Zudem erfolgen Zollanmeldungen teilweise auch in Papierform.

In der neuen Architektur ist die Funktionalität verteilt:

  • Die Waren- und Transportanmeldungen erfolgen elektronisch über Passar.

  • Die Dokumente werden in Chartera gehalten.

  • Die Bewilligungen werden in Autorisaziun verwaltet und geprüft.

  • Die Garantien werden in Garanzia gehalten.

B2B: Zertifikat vs. Token

Heute werden Zertifikate verwendet.

Mit Passar werden im B2B Kanal JSON Web Token (JWT) eingesetzt.

Neue Meldungsstrukturen Durchfuhr

Das bisherige Datenmodell (NCTS Phase 4) bestand aus 2 Datengruppen, den Kopf- (transportbezogen) und den Positionsdaten (warenbezogen).

Das neues Datenmodell (NCTS Phase 5) beinhaltet 5 unterschiedlichen Datengruppen:

Wechsel von EDIFACT auf XML

Der Meldungsaustausch basiert auf dem Standard EDIFACT.

Der Meldungsaustausch basiert neu auf dem Format xml.

Versandbegleitdokument (NCTS)

Wird im Standardverfahren bei Eröffnung Zollstelle gedruckt und dem Warenführer mitgegeben 

Muss in gedruckter Form mitgeführt  und auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden.

Es steht mit Passar 1.0 ein Versandbegleitdokument als PDF zuzüglich zur elektronischen MRN zur Verfügung. In einer Übergangsphase wird von den Nachbarstaaten nach wie vor eine ausgedruckte Form des VBD verlangt.

Zudem kann das VBD der Schweizer Zollstelle in elektronischer Form vorgelegt werden.