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a | Einfuhr in den freien Verkehr | Waren, die in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr des Schweizer Zollgebiets verbracht werden, müssen zur Warenbestimmung "Einfuhr in den freien Verkehr" angemeldet werden. Die Warenanmeldung Einfuhr muss elektronisch oder in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form erfolgen. Bei einer Kontrolle übermittelt der Verfahrensbeteiligte die vom BAZG verlangten Begleitdokumente zur Warenanmeldung Einfuhr elektronisch. Nach ordnungsgemässem Abschluss der Warenbestimmung "Einfuhr in den freien Verkehr" erhebt das BAZG die Einfuhrabgaben und stellt eine elektronische Veranlagungsverfügung aus.
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b | der Ausfuhr aus dem freien Verkehr | Waren, die aus dem freien Verkehr des Schweizer Zollgebiets ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden, müssen zur Warenbestimmung "Ausfuhr aus dem freien Verkehr" angemeldet werden. Die Warenanmeldung Ausfuhr muss elektronisch oder in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form erfolgen. Bei einer Kontrolle übermittelt der Verfahrensbeteiligte die vom BAZG verlangten Begleitdokumente zur Warenanmeldung Ausfuhr elektronisch. ach ordnungsgemässem Abschluss der Warenbestimmung "Ausfuhr aus dem freien Verkehr" erhebt das BAZG allfällige Ausfuhrabgaben und stellt eine elektronische Veranlagungsverfügung aus.
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c | Durchfuhr | Waren aus dem nicht freien Verkehr, die unverändert während einer begrenzten Zeit durch das Schweizer Zollgebiet oder zwischen zwei Orten im Zollgebiet transportiert werden, müssen mit der Warenbestimmung "Durchfuhr" angemeldet werden. Die Warenanmeldung Durchfuhr muss elektronisch oder in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form erfolgen. Die Warenbestimmung ist an Bedingungen und Auflagen gebunden. Beim Eröffnen der Warenbestimmung "Durchfuhr" entsteht eine bedingte Abgabeschuld. Sie muss in diesem Zeitpunkt grundsätzlich sichergestellt werden. Die Sicherstellung entfällt, wenn die Waren innerhalb der Durchfuhrfrist unverändert und unter Erfüllung der übrigen Bedingungen und Auflagen bei der Bestimmungszollstelle einer anderen Warenbestimmung zugeführt oder aus dem Zollgebiet verbracht werden. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr kommen internationale Durchfuhrverfahren (auch Transit- oder Versandverfahren genannt) zur Anwendung. Für diese Verfahren (z.B. gemeinsames Versandverfahren NCTS oder Carnet TIR) richten sich die Bestimmungen nach den jeweiligen internationalen Übereinkommen. Wird das Durchfuhrverfahren nicht beendet, so wird ein internationales Suchverfahren ausgelöst. Führt dieses zu keinem nachträglichen Abschluss des Durchfuhrverfahrens, wird ein Abgabenerhebungsverfahren bei den in Frage kommenden Abgabeschuldnern eingeleitet.
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d | vorübergehenden Einfuhr zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (aktive Veredelung) | Die Warenbestimmung aktive Veredelung ist Waren vorbehalten, die nicht im freien Verkehr des Schweizer Zollgebiets stehen, während einer begrenzten Zeit im Zollgebiet bearbeitet, verarbeitet oder ausgebessert und danach als Veredelungserzeugnisse wieder aus dem Zollgebiet verbracht werden. Die Warenbestimmung aktive Veredelung bzw. deren Eröffnung und Abschluss sind in der Warenanmeldung explizit zu beantragen. Voraussetzung für die Eröffnung der Warenbestimmung aktive Veredelung ist eine Bewilligung des BAZG. Dabei wird zwischen Einzelbewilligung und genereller Bewilligung unterschieden. Für landwirtschaftliche Grundstoffe und Erzeugnisse sowie für Waren, welche anderen Abgaben oder Steuern als Zollabgaben oder der Mehrwertsteuer unterliegen (z. B. Mineralölsteuer) ist in jedem Fall eine Einzelbewilligung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für landwirtschaftliche Grundstoffe und Erzeugnisse ist, dass gleichartige inländische Waren nicht in genügender Menge verfügbar sind und für solche Waren der Rohstoffpreisnachteil nicht ausgeglichen werden kann. Beim Eröffnen der Warenbestimmung aktive Veredelung entsteht die Abgabeschuld bedingt. Die Warenbestimmung ist an Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei der Eröffnung und beim Abschluss wird je eine Veranlagungsverfügung erstellt.
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e | vorübergehenden Ausfuhr zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (passive Veredelung) | Die Warenbestimmung passive Veredelung ist Waren vorbehalten, die im freien Verkehr des Schweizer Zollgebiets stehen, während einer begrenzten Zeit im Zollausland bearbeitet, verarbeitet oder ausgebessert und danach als Veredelungserzeugnisse wieder eingeführt werden. Die Warenanmeldung passive Veredelung bzw. deren Eröffnung und Abschluss sind in der Warenanmeldung explizit zu beantragen. Voraussetzung für die Eröffnung der Warenbestimmung passive Veredelung ist eine Bewilligung des BAZG. Dabei wird zwischen Einzelbewilligung und genereller Bewilligung unterschieden. Für Waren, welche anderen Abgaben oder Steuern als Zollabgaben oder der Mehrwertsteuer unterliegen (z. B. Mineralölsteuer), ist in jedem Fall eine Einzelbewilligung erforderlich. Beim Eröffnen der Warenbestimmung passive Veredelung entsteht die Abgabeschuld bedingt. Bei der Eröffnung und beim Abschluss wird je eine Veranlagungsverfügung erstellt. Im Zollausland hinzugefügte Materialien sind zollpflichtig; bei Unverhältnismässigkeit der normalen Zollbelastung kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
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f | Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung | Die Warenbestimmung der vorübergehenden Verwendung ist einerseits Waren vorbehalten, die nicht im freien Verkehr des Schweizer Zollgebiets stehen, während einer begrenzten Zeit im Zollgebiet benutzt und anschliessend unverändert wieder ausgeführt werden (Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung) andererseits ist diese Warenbestimmung auch für Waren zulässig, die im freien Verkehr des Schweizer Zollgebiets stehen, für eine begrenzte Zeit im Zollausland benutzt und anschliessend unverändert wiedereingeführt werden (Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung).
Die Warenbestimmung der vorübergehenden Verwendung bzw. deren Eröffnung und Abschluss sind in der Warenanmeldung explizit zu beantragen. Beim Eröffnen der Warenbestimmung der vorübergehenden Verwendung entsteht die Abgabeschuld bedingt. Die bedingte Abgabeschuld fällt bei einem ordnungsgemässen Abschluss wieder dahin. Werden die massgebenden Bedingungen hingegen nicht eingehalten (z. B. durch Fristversäumnis bei der Wiederausfuhr oder bei der Wiedereinfuhr), wird die Abgabeschuld definitiv zur Bezahlung fällig (nicht ordnungsgemässer Abschluss). Bei der Eröffnung und beim Abschluss wird je eine Veranlagungsverfügung erstellt. Die Warenbestimmung der vorübergehenden Verwendung kann aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Damit sollen u. a. die Risiken einer Konkurrenzierung von Waren des freien Verkehrs minimiert werden können. Zentrales Element bildet der Verwendungszweck, zu dem die Waren im Schweizer Zollgebiet oder im Zollausland eingesetzt werden sollen. Bei der Festlegung der Verwendungszwecke, der zu erfüllenden Voraussetzungen und den einzuhaltenden Bedingungen und Auflagen ist insbesondere das internationale Recht (z. B. das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung "Istanbuler Übereinkommen" SR 0.631.24) zu berücksichtigen. Die Schweiz verpflichtete sich, z. B. für gewisse Verwendungszwecke das Carnet ATA zu akzeptieren.
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g | Verbringen in ein Zolllager | Die Warenbestimmung Verbringen in ein Zolllager ist für unverzollte und unversteuerte Waren des nicht freien Verkehrs bestimmt, welche entweder direkt aus dem Ausland oder nach einer Ausfuhrveranlagung (Ausfuhr aus dem freien Verkehr) in ein Zolllager (BAZG zugelassene Orte im Zollgebiet) zeitlich unbefristet gelagert und bewirtschaftet werden. Bei der Einlagerung der Waren wird die Warenbestimmung eröffnet und bei der Auslagerung muss sie abgeschlossen werden. Die Waren müssen nach dem Abschluss der Warenbestimmung ins Ausland verbracht oder in eine neue Warenbestimmung (z. B. Einfuhr in den freien Verkehr) überführt werden. Bei der Eröffnung und beim Abschluss wird je eine Veranlagungsverfügung erstellt. Die Warenbestimmung Verbringen in ein Zolllager bzw. deren Eröffnung und Abschluss sind in der Warenanmeldung zu beantragen. Nur die Einlagerin oder der Einlagerer darf eine Eröffnung und einen Abschluss auf ihre oder seine Lagerräumlichkeiten vornehmen. Sie oder er kann andere Personen dazu ermächtigen. Die Überwachung wird mit einer Lagerbuchhaltung sichergestellt, welche die Einlagerin oder der Einlagerer führen muss. Bei der Eröffnung der Warenbestimmung entsteht die Abgabenschuld bedingt. Die bedingte Abgabeschuld fällt bei einem ordnungsgemässen Abschluss wieder dahin. Werden die massgebenden Bedingungen hingegen nicht eingehalten (z. B. Entfernen der Waren aus dem Zolllager ohne Warenanmeldung), wird die Abgabeschuld definitiv zur Bezahlung fällig (nicht ordnungsgemässer Abschluss). Wer ein Zolllager betreiben will, braucht eine Bewilligung des BAZG. Als Zolllager können offene Zolllager und Zollfreilager bewilligt werden. Der Veranlagungsprozess ist bei beiden gleich. Der Unterschied besteht darin, dass ein Zollfreilager durch bauliche Massnahamen von übrigen Zollgebiet getrennt sein muss und allen Personen unter den gleichen Voraussetzungen offenstehen muss.
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h | Verbringen in ein Steuerlager | betrifft bestimmte verzollte, unversteuerte Waren, die in ein Steuerlager verbracht werden |